Friday, February 26, 2010

Mars avant l'heure!

Ca y est, à peine février fini que Mars montre déjà ses rougeurs !... On voit très bien Mars en ce moment...


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Tuesday, February 23, 2010

Zum Thema Volksbefragung: Antwort der Grünen!

Sehr geehrter Herr R.!

Danke für Ihr mail.

Wir sind uns des Problems bewußt und haben bei der letzten Landtagssitzung diesbezügliche Anträge eingebracht. Am Freitag wurde im entsprechenden Ausschuß (Frauenberger) der Antrag mit genau der Begründung abgelehnt, wie er auf dem blog zu lesen ist.

Unsere juristische Meinung ist, dass die Begründung zumindest sehr fragwürdig ist.
EU-BürgerInnen sind grundsätzlich auf Gemeindeebene wahlberechtigt, siehe z.b.

http://www.help.gv.at/Content.Node/32/Seite.320330.html

In Wien sind sie es deswegen nicht, weil eine Gemeinderatswahl auch gleichzeitig eine Landtagswahl und dies nicht mehr der "kommunalen Ebene" zuzurechnen ist (auch das ist eigentlich hinterfragenswert).

Bei einer Volksbefragung wird aber sehr wohl zwischen Gemeinde- und Landesebene unterschieden. Es handelt sich um eine Volksbefragung auf Gemeindeebene. Es ist daher ein Unterschied, ob EU-BürgerInnen bei einer Volksbefragung auf (Wiener) Gemeindeebene teilnehmen würden (unsere Juristen meinen: NICHT VERFASSUNGSWIDRIG) oder bei einer Gemeinderats(=Landtags)-wahl teilnehmen (vielleicht: VERFASSUNGSWIDRIG).

Die Wiener Grünen werden sich überlegen, wie sie weiter vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Dialogteam der Wiener Grünen

Wednesday, February 17, 2010

Salade parisienne au coeur de Vienne...

Voyage dans Paris au cœur de Vienne
A l’aventure, près du Canal, de la Seine
On badine sur les quais alanguis
On joue sur les pelouses à grands cris.

Près de la place centrale au café
En terrasse les commérages vont bon train
Dans la salle le petit-déjeuner embaume
L’air matinal et frais. Le pavé de ma rue

Que Simone et Jean-Paul ont descendu
Cubique et cabossé ce pavé a vécu !
Approche les Grands Boulevards et tiens-toi
Dans les rues circulaires où la fille en fourrure

L’œil pervenche et les cheveux blonds
Déambule le regard sur les ponts.
Elle écoute à Paris les violons grincer
Comme ils grincent dans le cœur des madeleines.

Harassée, déprimée, dégrisée, la peur s’enfuit
Il neige dans les cœurs comme il neige sur Vienne
Divagant sur le Pont de celle que je crois Seine
J’admire ce Wiener Pont des Arts qui ne tienne !

Que l’on puise dans ses ressources imaginatives
Que rosisse tout ce qu’on touche du regard
Paris restera Paris quoiqu’il advienne
Et Vienne, sous la butte dorée, de Paris la fidèle.


Friday, February 12, 2010

Was Europa da zu sagen hat...

Hallo,
In Wien findet derzeit eine Volksbefragung statt, und EU-Bürger dürfen nicht mitbestimmen.
Ich finde es unfair, dass Ausländer überhaupt keine Stimmberechtigung da haben, wenn es um die Stadt Wien geht. Ich wohne seit dreieinhalb Jahren hier und zahle auch Steuer. Meine Meinung möchte ich auch geben können.
Unten finden Sie die Antwort, die ich von der Stadt Wien bekommen habe. Ist in Europa die Teilnahme zu lokalen Wahlen bzw. Befragungen für EU-Bürger nicht vorhanden?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen, AR


Sehr geehrter Herr R.,
wir bestätigen den Erhalt Ihrer Nachricht. In Antwort auf Ihr Schreiben möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:
In Antwort auf Ihr Schreiben möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Recht, bei Volksbefragungen teilzunehmen, nicht auf europäischer Ebene regelt ist. Wir möchten Ihnen daher bestätigen, dass die von Ihnen aufgeworfene Frage unter nationale Gesetzgebung fällt.
Ebenfalls könnten für Sie die folgenden Informationen von Interesse sein:
Unionsbürger haben das passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Landes. Der wichtigste Grundsatz ist die Pflicht zur Gleichbehandlung von Unionsbürgern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, und Staatsangehörigen des Wohnsitzlandes.

Weitere Informationen zum aktiven und passiven Wahlrecht finden Sie auf den Seiten „Europa für Sie“ unter folgender URL:
http://ec.europa.eu/youreurope/nav/de/citizens/living/election-rights/local-elections/index_de.html

Weiterführende Informationen finden Sie zudem auf den Seiten der Generaldirektion Freiheit, Sicherheit und Recht der Europäischen Kommission unter folgender URL:
http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/citizenship/political/fsj_citizenship_vote_de.htm

(...)
Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
EUROPE DIRECT Kontaktzentrum
www.europa.eu - Ihr direkter Weg zur EU!

Thursday, February 11, 2010

Wien will's NICHT wissen !

Grüß Gott,

Ich finde es schade, dass ich als Wiener und Steuerzahler nicht abstimmen darf. Ich bin zwar nichtösterreichischer EU-Bürger, wohne aber seit mehr als dreieinhalb Jahren in Wien. Es ist ja meiner Meinung nach legitim, dass ich mitbestimmen darf!
Zu den 5 ausgesuchten Themen habe ich natürlich eine Meinung. Warum zählt sie dann nicht, nur weil ich kein Österreicher bin? Warum bekomme ich die Wien-Zeitung, wo es groß geschrieben steht "Wien will's wissen", wenn Wien's nicht wissen will?

Danke für Ihre Antwort.
MfG, AR


Sehr geehrter Herr R.,
Volksbefragungen sind Instrumente direkt demokratischer Willensbildung und sind in der österreichischen Bundesverfassung verankert. Artikel 49b Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes sieht eine Volksbefragung über Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung vor, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist. Eine Volksbefragung hat dann stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
Nach Artikel 49b Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist bei Volksbefragungen stimmberechtigt, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
Für die Gemeinde sieht das Bundes-Verfassungsgesetz in Artikel 117 Absatz 8 vor, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen kann.
Die österreichische Bundesverfassung sieht in Artikel 117 Absatz 2 als Voraussetzung für das Wahlrecht zum Gemeinderat aller österreichischen Gemeinden die österreichische Staasbürgerschaft vor. Damit ist diese gemäß Artikel 117 Absatz 8 der österreichischen Bundesverfassung aber auch Voraussetzung für die Teilnahme an einer Volksbefragung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Zum Gemeinderat in Wien wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht (z.B. auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung) nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben (§ 16 Absatz 1 der Wiener Gemeindewahlordnung).
In Wien hat der Gemeinderat nach Artikel 108 des Bundes-Verfassungsgesetzes auch die Funktion des Landtages. Dementsprechend sieht auch § 113 der Wiener Stadtverfassung vor, dass der Gemeinderat der Stadt Wien auch Landtag für Wien ist. Wird daher in Wien der Gemeinderat gewählt, so erfolgt damit gleichzeitig auch die Wahl zum Wiener Landtag. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind daher wegen der Identität von Wiener Gemeinderat und Wiener Landtag verfassungsrechtlich nicht berechtigt, an der Gemeinderatswahl in Wien teilzunehmen (sondern sind diese Bürgerinnen und Bürger nach § 16 Absatz 2 der Wiener Gemeindewahlordnung nur zur Teilnahme an den Bezirksvertretungswahlen berechtigt). Diese innerösterreichische Rechtslage deckt sich auch mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 94/80/EG und Artikel 1 der Richtlinie 96/30/EG.
Da - wie oben dargestellt - die österreichische Bundesverfassung in Artikel 117 Absatz 8 regelt, dass der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur jener Personen vorsehen kann, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, stehen einer landesgesetzlichen Regelung, wonach nicht-österreichische EU-Bürgerinnen und EU-Bürger an einer Volksbefragung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde teilnehmen können, bundesverfassungsgesetzliche Grenzen entgegen, die von den Bundesländern und daher auch vom Land Wien nicht verletzt werden dürfen.
Eine landesgesetzliche Regelung, mit welcher auch nicht-österreichischen EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern ein Recht auf Teilnahme an einer Volksbefragung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eingeräumt würde, wäre daher verfassungswidrig.
Wir versichern Ihnen, dass die Wiener Stadtregierung in der Vergangenheit bereits zahlreiche politische Anregungen und Initiativen unternommen hat, um Wienerinnen und Wienern mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft die demokratische Teilnahme an der politischen Gestaltung ihres Umfeldes zu ermöglichen.
Der Wiener Landtag hat in seiner Sitzung vom 13.12.2002 eine Änderung der Wiener Stadtverfassung und der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 betreffend die Einräumung des aktiven und passiven Wahlrechts für Migrantinnen und Migranten aus dem Nicht-EU-Raum zu den Wiener Bezirksvertretungen unter der Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthaltes mit Hauptwohnsitz in Wien von mindestens fünf Jahren beschlossen.
Am 15.9.2003 begehrten die ÖVP- und FPÖ-Abgeordneten des Wiener Landtages die Aufhebung des AusländerInnen-Wahlrechts zu den Wiener Bezirksvertretungen beim Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 30.6.2004, G218/03, das Wahlrecht für Nicht-EU-AusländerInnen zu den Wiener Bezirksvertretungen mit der Begründung auf, dass Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes und der dort verwendete Begriff "Volk" ein Wahlrecht zu allgemeinen Vertretungskörpern ausschließlich österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern vorbehalte.
Die Wiener Stadtregierung hat seither mehrere Initiativen zur Änderung der Bundesverfassung zum Zweck der Ermöglichung der demokratiepolitischen Partizipation von Ausländerinnen und Ausländern auf kommunaler Ebene unternommen. Bedauerlicher Weise ist bisher die für eine Änderung der Bundesverfassung erforderliche Zweidrittelmehrheit im Nationalrat nicht zustande gekommen.
Wir bedauern, Ihnen mangels bundesverfassungsgesetzlicher Grundlagen keine andere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Wien will's wissen